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| Coronavirus -
wichtige Informationen für Unternehmen
Nr. 9
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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mit unseren Newslettern der Wirtschaftsförderung erhalten Sie für Ihr Unternehmen stets die neuesten Informationen rund um die aktuelle Coronakrise.
Entnehmen Sie, was für Sie relevant ist und lassen Sie uns gerne wissen, was Ihnen fehlt!
Alle Artikel, die wir bisher über die Newsletter verschickt haben, finden Sie auf der Themenseite "Coronavirus: wichtige Informationen für Unternehmen“ auf unserer Internetseite.
In der Nacht von Samstag auf heute hat die Landesregierung die siebte Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Enthalten sind unter anderem weitere Öffnungen im Einzelhandel und anderer Betriebe ab dem 4. Mai 2020. Dazu zählen alle Ladengeschäfte, unabhängig von ihrer Verkaufsfläche sowie Friseurbetriebe, nicht-medizinische Fußpflegestudios sowie Zahnärzte.
Nach einer Schonfrist des Landes werden ab Montag, 4. Mai, gemäß der Corona-Verordnung von der Polizei beziehungsweise den Ortspolizeibehörden Bußgelder festgesetzt, wenn die Maskenpflicht nicht eingehalten wird. Das Land Baden-Württemberg hat das Tragen von Masken beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr zur Pflicht gemacht. Wir und auch einige andere Kommunen im Landkreis gehen noch weiter. Mit einer Allgemeinverfügung wurde in Radolfzell festgesetzt, dass auch in folgenden Fällen eine Maske zu tragen ist.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und melden Ihnen zeitnah Neuigkeiten mit Unternehmensbezug.
Bleiben Sie und Ihre Mitarbeiter gesund.
Herzliche Grüße
Martin Staab
Oberbürgermeister
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| Links zu wichtigen Themengebieten - Nr. 9
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| >> Siebte Änderung der Corona-Verordnung!
! In der Nacht von Samstag auf heute hat die Landesregierung die siebte Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Enthalten sind unter anderem weitere Öffnungen im Einzelhandel und anderer Betriebe. !
Vollständige Öffnungen im Einzelhandel unter Auflagen ab dem 4. Mai 2020:
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass:
- im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,
- ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen ab dem 4. Mai 2020:
Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:
- Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren
Öffnungen ab dem 6. Mai 2020 unter Auflagen:
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
- Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
Die Auflagen und Richtlinien werden zeitnah veröffentlicht.
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| >> Richtlinie zur Öffnung von Friseurbetrieben
Ab Montag, 4. Mai 2020, dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen. Um den Infektionsschutz zu gewährleisten, haben das Wirtschafts- und das Sozialministerium Baden Württemberg eine Richtlinie veröffentlicht. Darin sind Empfehlungen ebenso enthalten wie konkrete Maßnahmen, die für den Betrieb umgesetzt werden müssen.
Dazu zählen unter anderem:
- Allgemeine Schutzmaßnahmen:
- Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung oder Fieber dürfen
den Frisörsalon nicht betreten.
- Die Terminvergabe darf nur über elektronischen oder fernmündlichen Weg erfolgen.
- Die Termine müssen so geplant werden, dass keine Verdichtungen in den
Warte- und Dienstleistungsbereichen entstehen und ein Sicherheitsabstand von
mindestens 1,50 m zwischen Personen sicher eingehalten werden kann.
- Die Dienstleistung kann nur durchgeführt werden, wenn die Kunden während
des gesamten Friseurbesuchs eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) benutzen.
- Personen, die auf eine Begleitperson angewiesen sind (z.B. Kinder), dürfen
diese mitbringen. Alle anderen dürfen den Friseurbesuch nur alleine vornehmen.
- Für die Dienstleistungen müssen für die Beschäftigten Medizinische Mund-Nasen-
Schutzmasken (MNS, EN14683, “OP-Masken“) zur Verfügung gestellt werden, die
von den Beschäftigten zu benutzen sind.
- Dienstleistungen, die das Gesicht betreffen (beispielsweise Bart, Augenbrauen,
Wimpern usw.), dürfen nicht durchgeführt werden.
- Hygiene und Desinfektion:
- Die Friseurräume müssen jederzeit während der Arbeitszeiten über ausreichend
Frischluft verfügen.
- Die Kunden müssen beim Betreten des Friseursalons die Möglichkeit haben, ihre
Hände zu desinfizieren.
- Friseurstühle müssen vor der Benutzung durch einen weiteren Kunden,
insbesondere im Bereich der Armlehnen, mit Seifenlauge gereinigt werden.
- Die Friseurwerkzeuge müssen nach jeder Bedienung eines Kunden desinfiziert
werden.
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| >> Wo gilt die Maskenpflicht in Radolfzell?
Nach einer Schonfrist des Landes ab Montag, 4. Mai, werden von der Polizei beziehungsweise den Ortspolizeibehörden Bußgelder festgesetzt, wenn die Maskenpflicht nicht eingehalten wird. Zum einen hat das Land das Tragen von Masken beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr zur Pflicht gemacht. Wir und auch einige andere Kommunen im Landkreis gehen noch weiter.
Mit einer Allgemeinverfügung wurde in Radolfzell festgesetzt, dass auch in folgenden Fällen eine Maske zu tragen ist:
- Während des Einkaufs und Aufenthalts auf dem Radolfzeller Wochenmarkt sowie beim sonstigen Betreten des Marktbereichs.
- Beim Betreten öffentlicher Gebäude und öffentlicher Einrichtungen, insbesondere betrifft dies:
- Kindertagesstätten, Kindergärten, Horte und andere
Kinderbetreuungseinrichtungen
- Schulen – für den Schulbetrieb selbst wird dies von der Schulleitung geregelt
- Verwaltungsstellen, etwa das Bürgerbüro
- die Stadtbibliothek und andere Einrichtungen
- Beim Aufsuchen von Dienstleistungen, insbesondere im Versicherungsgewerbe, in Banken und Sparkassen, Bausparkassen, Poststellen und sonstiger Beratungsdienstleistungen.
- Beim Erbringen von gewerblichen Handwerks-, Reinigungs- und vergleichbaren aufsuchenden Dienstleistungen in Privatwohnungen
- Beim Aufsuchen von Arztpraxen, Kliniken, Behandlungsräumen von Heil- und Hygieneberufen und medizinischer Fußpflege, Geschäftsräumen von Optikergeschäften, Hörgeräteakustikern, Sanitätshäusern, Apotheken und Drogerien
Die Maskenpflicht besteht nur für Kinder ab Jahren!
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| >> Fragen und Antworten (FAQ) zur aktuellen Situation in Radolfzell
Durch die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus gibt es zahlreiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Verordnung, Behördengänge und Alltagsthemen hat die Stadtverwaltung hier zusammengestellt.
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| >> Weitere Hilfen für Arbeitnehmer
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) beschlossen.
Nähere Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier.
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| Sofern sich Änderungen oder Ergänzungen ergeben, informieren wir Sie schnellstmöglich.
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| © Stadt Radolfzell am Bodensee
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| Impressum:
Dienstanbieter und Herausgeber ist die Stadt Radolfzell. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird durch den Oberbürgermeister vertreten.
Stadt Radolfzell | Rathaus | Marktplatz 2 | 78315 Radolfzell | Tel. +49 7732 81 0 | Fax +49 7732 81 400
Kontakt:
Strategische Steuerungsunterstützung | Wirtschaftsförderung | Marktplatz 2 | 78315 Radolfzell |
Tel. +49 7732 81 106 | Fax +49 7732 81 402
Sollten Sie den Newsletter nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte einfach eine Mail an wirtschaftsfoerderung@radolfzell.de.
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